- Start
- Beratung
- FAQ & Rechtliches
FAQ & Rechtliches
Fragen und Antworten, Rechtsvorschriften, grundlegende Urteile und weitere Dokumente für das Kleingartenwesen
Auf dieser Seite finden Sie Rat und Hilfe zu allen Gartenangelegenheiten, sowie auch Links zu anderen Gartenseiten.
Allgemeine Verordnungen und Rechtsvorschriften
Bundeskleingartengesetz
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist ein deutsches Gesetz die Kleingärten betreffend. Es bildet Definitionen, regelt unter anderem durch den Begriff der Kleingärtnerischen Nutzung die Zweckbestimmung und nennt die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.
Das Bundeskleingartengesetz finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de
Quelle: Wikipedia
Kleingartenordnung RKO
Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LV Sachsen der Kleingärtner e. V. (LSK)
Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK vom 15. November 2019 mit Ergänzungsbeschluss vom 27. April 2024
Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im LSK organisierten Kreis-, Territorial-, Regional- und Stadtverbände und deren Kleingärtnervereine. Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Rahmenkleingartenordnung finden Sie hier: www.lsk-kleingarten.de
Quelle: LSK Sachsen
Satzung des TV-HOT
Satzung des Territorialverbandes Hohenstein-Ernstthal der Kleingärtner e. V.
Hier finden Sie unsere Satzung als PDF zum Download. Sie wurde beschlossen durch schriftliche Beschlussfassung vom 07.06.2022 bis 08.07.2022.
FAQ
Brauche ich eine Gebäudeversicherung?
Besser ist es!
Sowohl der Bundes- als auch der Landesverband, als auch wir, als Kreisverband, können jedem Parzellenbesitzer nur dazu anraten, sein Eigentum mit einer entsprechenden Versicherung zu schützen. Steigende Zahlen von Einbrüchen, explodierende Kosten im Bauwesen und immer häufiger werdender Vandalismus, lässt gar keine anderen Optionen mehr zu. Erkundigen Sie sich gern bei Ihrem zuständigen Verband, welche Versicherungen für Sie in Frage kommen und bei welchem Anbieter man die erforderlichen Leistungen bekommen kann. Auch führen wir als Ihr Verband regelmäßig Schulungen zu diesem Thema durch.
Die Kleingarten- Versicherungsdienst GmbH (KVD), arbeitet bereits seit 1991 mit div. Gartenverbänden zusammen. Deren Versicherungen können Sie über uns kostengünstig buchen. Weitere Informationen dazu finden sie auch unter:
Zukünftig ist es vom LSK geplant, eine Pflichtversicherung für Gartenlauben einzuführen.
Wir halten unsere Verbandsmitglieder darüber auf dem Laufenden.
Auch das Vereinsheim sollte ordentlich versichert sein.
Der LSK hat dazu eine Broschüre zum Thema Gebäudeschutz bereitgestellt.
Versicherung Vereinsheim (pdf,444kb)
Quelle: André Lorenz, TV-HOT.
Datenschutz auch im Verein?
In aller Kürze:
Muss ich im Verein eine Datenschutzerklärung haben?
Antwort: Ja.
Was muss ich beachten wenn Vereinsmitglieder personenbezogene Daten verarbeiten?
Antwort: Eine Verpflichtungserklärung unterschreiben lassen.
Was muss in der Datenschutzerklärung stehen?
Der Landesverband der sächsichen Kleingärtner e. V. hat dazu 2018 ein Merkblatt veröffentlicht. Darin finden Sie einige Hinweise, welche Informationen in Ihrer Datenschutzerklärung stehen sollten. Es gibt im Internet zahlreiche vorgefertigte Muster, welche Sie nach Ihren Bedürfnissen anpassen können.
Verpflichtungserklärung gemäß DSGVO
Nach DSGVO sind alle haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter, die im weitesten Sinne mit personenbezogenen Daten zu tun haben, verpflichtet, Vertraulichkeit im Umgang mit diesen sensiblen Informationen zu üben. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar und muss darüber hinaus auch mit Konsequenzen für seinen Vorstandsposten bzw. seine Mitgliedschaft rechnen. Vorab ist festzuschreiben, welche Verantwortung das Vereinsmitglied für die Geheimhaltung von sensiblen Daten trägt.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz gibt es hier: www.datenschutz.org
Quelle: André Lorenz, TV-HOT.
Rücktritt vom Ehrenamt
Darf ein Vorstandsmitglied jederzeit sein Amt niederlegen?
Jedes Vorstandsmitglied, auch der Vorsitzende, kann jederzeit (und nicht nur aus wichtigem Grund) von seiner Funktion zurücktreten. Die Satzung kann das Recht zur Amtsniederlegung zwar nicht ausschliessen, aber eine Amtsniederlegung darf nicht zur Unzeit erfolgen. Unzeit ist, wenn z. B. bei einem Ein-Mann-Vorstand nach § 26 BGB die Amtsniederlegung erfolgt, bevor ein Nachfolger gewählt wurde und der Verein damit rechtlich handlungsunfähig geworden ist.
Eine zur Unzeit erfolgte Amtsniederlegung ist zwar wirksam; sie kann jedoch Schadensersatzpflichten zugunsten des Vereins auslösen. Diese entfallen nur, wenn für den Rücktritt vom Ehrenamt ein wichtiger (z. B. plötzlich erforderlicher Umzug) Grund vorlag. Gründe für die Amtsniederlegung können persönlicher Art (Alter, Gesundheitsprobleme, familiäre Gründe, Umzug) sein, aber auch ihre Ursache im Verein (Vertrauensentzug, Zerwürfnisse im Vorstand, Verweigerung der Entlastung u. a.) haben. Eine Amtsniederlegung ist stets eine persönliche Entscheidung. Sie muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Ein Vorstandsbeschluss, nach dem der Vorstand geschlossen zurücktritt, ist unzulässig und für das einzelne Vorstandsmitglied auch nicht bindend. Genauso, wie das Vorstandsamt nach der Wahl erst dann angetreten werden kann, nachdem die persönliche Zustimmung zur Annahme der Wahl gegeben wurde, muss im Umkehrschluss jedes Vorstandsmitglied den Rücktritt vom Amt persönlich erklären. In der Regel kommt jedoch der Grund für eine Amtsniederlegung nicht urplötzlich. Das Rücktrittsersuchen ist deshalb gemäß § 671, Abs. 2 BGB stets so rechtzeitig zu stellen, dass der Verein rechtzeitig Vorsorge für die erforderliche Neubesetzung der Funktion und für die Abwendung eines Schadens vom Verein treffen kann.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Bestandsschutz erklärt
Meist falsch verstanden - der Bestandsschutz
Der Bestandsschutz (§ 20a Nr. 7 BKleingG) als baurechtlicher Terminus ist ein Schutz vor einem Beseitigungsverlangen. Das zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig errichtete Bauwerk ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage (wie mit der Gültigkeit des BKleingG, BRD ab 1.4.1983; ehemalige DDR ab 3.10.1990) in seinem Bestand und in seiner Funktion geschützt. Das bedeutet, dass es weiterhin unverändert und wie bisher zulässig genutzt werden darf.
Bestandsschutz können nur Gartenlauben, wenn sie die Größe von 24 m² (§ 3 Abs. 3 BKleingG) überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Nebenanlagen (z.B. Gewächshäuser) erlangen, wenn sie vor dem 3.10.1990 errichtet wurden. Gesonderte Geräteschuppen waren nie zulässig und erhalten deshalb keinen Bestandsschutz.
Alle nach dem 3.10.1990 errichteten baulichen Anlagen, wenn sie nicht den Bedingungen des BKleingG und der Kleingartenordnung entsprechen, haben keinen Bestandsschutz und können ihn auch nicht erreichen. Rechtmäßig vor dem 3.10.1990 errichtet heißt, dass
die bauliche Anlage nicht gegen damals gültige Rechtsnormen verstoßen hat,
zwar eine förmliche Baugenehmigung fehlte, auf deren Erteilung jedoch ein Rechtsanspruch bestand (z.B. Laubengröße 30 m²),
nachweisbar eine behördliche Baugenehmigung unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt und diese nicht widerrufen wurde (z.B. für größere Laube, extra Geräteschuppen).
Vereinbarungen mit dem Vorstand, ob schriftlich oder mündlich, können die rechtmäßige Baugenehmigung nicht ersetzen; sie können keinen Bestandsschutz begründen.
Ein gewisser „Bestandsschutz“ kann aber auch durch Duldung eintreten. Ist die ohne Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte Genehmigung gebaute bauliche Anlage 25 Jahre (lt. VO über Bevölkerungsbauwerke von 1984 nur fünf Jahre) wissentlich geduldet worden, so darf ein Abbruch oder Rückbau nicht mehr verlangt werden. Dieser „Bestandsschutz“ ist jedoch nicht an das Bauwerk, sondern an den es errichtenden Nutzer gebunden. Er endet dann, wenn er die Nutzung bzw. das Nutzungsrecht an der Parzelle aufgibt.
Der Bestandsschutz als ein Schutz der Bestandsnutzung erstreckt sich nur auf die vorhandene bauliche Anlage auf die Dauer ihres Bestandes und auf die bei ihrer Errichtung rechtlich zulässige Nutzung und gilt unabhängig davon, wer sie errichtet hat. § 20a Nr. 7 BKleingG legt ausdrücklich fest, dass die rechtmäßig errichtete bauliche Anlage unverändert weiterhin genutzt werden kann. Der Bestandsschutz geht verloren, wenn nach dem 3.10.1990 an der bestandsgeschützten Laube verändernde An-, Um- und Erweiterungsbauten durchgeführt wurden. Die Laube ist dann auf lt. BKleingG und Kleingartenordnung zulässige Größe von 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz zurückzubauen.
Der komplette Bestandsschutz geht auch verloren, wenn die bauliche Anlage ganz oder teilweise durch eine neue ersetzt oder das zerstörte Bauwerk aus seinen noch vorhandenen Resten (z.B. nach Brand, Sturmschaden) wieder aufgebaut werden soll. Er geht auch verloren, wenn die geschützte Nutzung aufgegeben wurde (z.B. das Gewächshaus) zu Erholungszwecken oder zur Schuppennutzung.
Ein Ersatzbau der Laube ist ebenfalls nur mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Umgenutzte bauliche Anlagen sind abzureißen.
Der Bestandsschutz begründet z.B. bei einer Verpächterkündigung nach § 9 Abs.1 Nr. 26 BKleingG keinen über die Voraussetzungen der gesetzlichen Kündigungsentschädigung nach § 11 BKleingG hinausgehenden Anspruch auf eine „zusätzliche“ Entschädigung. Entschädigt werden hier nur bauliche Anlagen, soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung (vgl. Kleingartenordnung) zulässig und üblich sind. Eine Entschädigung für bauliche Anlagen, die ohne Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte Genehmigung errichtet wurden, kann nicht erwartet werden.
Wer sich auf einen Bestandsschutz für die in der Parzelle befindliche Laube sowie die bestehenden baulichen Nebenanlagen berufen will, dem ist angeraten, die Unterlagen bereit zu haben, mit denen er die erforderlichen Nachweise erbringen kann. Entscheidend ist die zulässige Nutzung der Kleingartenparzelle am 3.10.1990 (BGH, 1999).
Wenn auch das Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchRAnpG) die Rechtsverhältnisse an Grundstücken regelt, die aufgrund eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung überlassen worden sind, so gilt dieses Gesetz ausdrücklich nicht für Kleingärten, sondern jedoch insbesondere für Erholungsgrundstücke. Die zeitlich befristete Auslaufregelung endet nach § 23 SchuldRAnpG am 4.10.2015; d. h., eine Kündigung der Nutzung des Erholungsgrundstückes durch den Landeigentümer ist ab 4.10.2015 binnen eines Jahres ohne Angabe von Gründen möglich.
Das Problem dabei ist, dass erneute Anstrengungen gegenüber den Verbänden, Vereinen und Kleingärtnern nicht auszuschließen sind, die Rechtmäßigkeit der kleingärtnerischen Nutzung und der Nutzung als Kleingarten gemäß den durch das BKleingG gegebenen Möglichkeiten anzuzweifeln.
Auf alle Fälle sollten die nach dem 3.10.1990 durchgeführten Veränderungen baldmöglichst korrigiert werden, denn dies ist für das Beibehalten des Bestandsschutzes unerlässlich.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Erbrecht im KGV
Erbe ausgeschlagen – was wird mit dem Kleingarten?
Dem Erben steht es frei, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Aber: Erbrechtsansprüche gelten für sämtliche Vermögenswerte des Erblassers. Zur Erbmasse gehören also auch sämtliche Gartenbestandteile – und nicht nur die verwertbaren – also auch die abbruchreife Laube, der Unrat u.a. Da mit dem Tod des Kleingärtners grundsätzlich das Pachtverhältnis endet, muss sich der Verein darum kümmern, wer geerbt hat, um mit dem bzw. den Erben zu klären, was mit dem auf der Parzelle befindlichen Nachlass und den noch bestehenden Forderungen des Vereins geschehen soll. Denn: Wer erbt, ist auch verantwortlich für das Begleichen noch offener Rechnungen und für die ordnungsgemäße Rückgabe des Gartens, meist auch in beräumtem Zustand.
Erklärt der Erbe, dass er die Erbschaft ausgeschlagen hat, sollte sich der Verein darüber beim Nachlassgericht erkundigen, um sicher zu gehen, ob sich der Erbe nicht nur um die Beräumung der Parzelle drücken will. In diesem Fall muss das Nachlassgericht bezüglich des Gesamterbes (also auch der Vermögenswerte im Garten) tätig werden. Ist die Erbschaftsausschlagung definitiv erfolgt, muss der Verein mit dem Nachlassgericht den weiteren Verfahrensweg klären, damit der Verein zu seinen finanziellen Forderungen kommen und wieder über die Parzelle verfügen kann, denn normalerweise erbt dann der Staat. Auf keinen Fall sollte der Verein sich ohne vorherige konkrete Absprachen mit dem Nachlassgericht in den Besitz der Parzelle bringen.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Darf ein Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordern?
Darf der Vorstand die beräumte Herausgabe des Gartens fordern, wenn man aus Altersgründen den Garten aufgeben muss?
Ja – er darf das!
Eine von Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen beräumte Herausgabe der Parzelle bei eigener Kündigung war im Kleingartenwesen noch nie ausgeschlossen. Nach der Kündigungsschutzanordnung von 1956 hatte der Vorstand zwar ein Recht, deren Belassen auf der Parzelle zu verlangen, er konnte aber auch auf dieses Recht verzichten, sodass keine Entschädigungssumme entstand.
Nach dem ZGB der DDR (1976) war der Gartenfreund bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, die von ihm errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen, die zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung erforderlich sind, auf der Parzelle zu belassen. Davon konnte der Vorstand aber auch absehen.
Wie ist es aber, wenn die Laube mit Billigung des Vorstandes bereits vom Vorgänger übernommen wurde?
Die Laube ist zwar ein zulässiger Bestandteil eines Kleingartens. Aber sowohl nach BGB (§ 95) als auch nach ZGB der DDR (§ 296) gehört sie nicht zur Pachtsache (juristisch ist sie Scheinbestandteil des Bodens), sondern steht – wie auch die Anpflanzungen und übrigen Einrichtungen – stets im Eigentum des jeweiligen Pächters. Wäre das nicht so, dann könnte sie von der Wertermittlung nicht erfasst und vom bisherigen Nutzer auch nicht an einen Pachtnachfolger verkauft werden. Billigung der Laube durch den Vorstand bedeutet lediglich, dass sie zulässig ist. Das heißt aber noch nicht, dass sie bei der Gartenaufgabe stehen bleiben darf.
Mit der Übernahme vom Vorgänger, ganz gleich ob durch Schenkung oder Kauf, ist der Gartenfreund Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten geworden. Gleiches gilt für sämtliche übernommene übrige Gartenbestandteile.
In diesem Zusammenhang unterscheidet sich der Kleingarten überhaupt nicht von einer Mietwohnung. Bei beiden ist bei Beendigung der Nutzung grundsätzlich eine vom persönlichen Eigentum beräumte Herausgabe der Miet- bzw. Pachtsache erforderlich. Ob Einbauten in der Wohnung verbleiben können, bedarf genauso der Zustimmung des Vermieters wie für das Belassen, z. B. der Laube, auf der Parzelle die Zustimmung des Verpächters (Verband bzw. in seinem Auftrag des Vereinsvorstandes) erforderlich ist. Eine solche kann stets nur dann erwartet werden, wenn eine Wiederverpachtung möglich oder vorgesehen ist.
Es ist also kein böser Wille, wenn der Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordert. Er muss nämlich stets abwägen, was schwerer wiegt: der Nachteil für den einzelnen Kleingärtner, die Parzelle von seinem Eigentum zu beräumen, oder der Schaden für die Kleingärtnergemeinschaft, wenn sie die Kosten für die Beräumung bei nicht möglicher Weitervergabe tragen muss.
Wie auf vieles muss man sich auch auf die Gartenauf- bzw. rückgabe vorbereiten: Garten schon im Vorfeld entrümpeln, Nachnutzer suchen, Hilfe durch Kinder, Verwandtschaft und Freunde organisieren oder notfalls Geld zurücklegen, um Fremde mit der Beräumung beauftragen zu können.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Bedeutung der Wertermittlung bei Pächterwechsel
Pächterwechsel: Es besteht kein rechtlicher Entschädigungsanspruch.
Bei aktueller Betrachtung der Altersstruktur in Kleingartenanlagen muss davon ausgegangen werden, dass in den nächsten Jahren in einer bedeutenden Anzahl von Kleingärten ein Pächterwechsel stattfindet. Eine bedeutende Rolle kommt dabei der Wertermittlung zu. (11.07.2005, Karsten Duckstein)
Einführend soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber die Wertermittlung lediglich für die Fälle der Verpächterkündigung nach § 9 I Ziffern 2 bis 6 vorgeschrieben hat. In diesen Fällen ist zur Ermittlung der Höhe des Entschädigungsanspruchs des gekündigten Pächters eine Wertermittlung durchzuführen. Wenn Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese ohne Ermessensspielraum bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Mainczyk wird ausdrücklich Bezug genommen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für alle anderen Fälle des Pächterwechsels, also insbesondere bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Pachtverhältnisses, aber auch bei einer Kündigung durch den Pächter sowie bei einer durch den Pächter verschuldeten Verpächterkündigung gemäß §§ 8 oder 9 Bundeskleingartengesetz eine Wertermittlung vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben wurde. Dies ist überwiegend darin begründet, dass für diese Fälle kein gesetzlicher Entschädigungsanspruch des weichenden Pächters gegenüber dem Verpächter besteht, sondern der weichende Pächter allenfalls versuchen kann, entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen die in seinem Eigentum befindlichen Anlagen bzw. die von ihm auf der Parzelle zurückgelassenen Anpflanzungen auf einen Nachfolgepächter zu übertragen. Dies kann, muss aber nicht, in der Form eines Kaufvertrages erfolgen. Insbesondere in Gegenden, in denen das Angebot an Kleingärten die Nachfrage nach den selben deutlich übersteigt, ist zunehmend zu verzeichnen, dass Anpflanzungen und Anlagen unentgeltlich oder nur gegen sehr geringe Entgelte übertragen werden.
Aus Letzterem könnte man nunmehr den Schluss ziehen, dass für solche Fälle eine Wertermittlung nicht erforderlich wäre. Würde sich die Funktion der Wertermittlung bei einem Pächterwechsel auf die Ermittlung einer bestimmten „Ablösesumme“ beschränken, wäre eine solche Argumentation durchaus auch schlüssig. Auch und insbesondere bei einem „normalen“ Pächterwechsel erfüllt die Wertermittlung jedoch noch eine zweite, unter Umständen gegenüber der Entgeltbestimmung wichtigere Aufgabe.
Diese weitere Funktion der Wertermittlung hängt mit der einschneidenden Bedeutung des Pächterwechsels in der Geschichte eines Kleingartens zusammen.
Mit dem Pächterwechsel endet das bisherige Pachtverhältnis, ein neues wird begründet. Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht wichtig. Zum Einen ist das Pachtverhältnis mit dem weichenden Pächter abzuwickeln, dieser hat die Parzelle so zurückzugeben, wie es Vertrag oder Gesetz vorsehen. Für die Rückgabe der Parzelle existieren unterschiedliche vertragliche Regelungen, die bereits Gegenstand anderer Beiträge des Verfassers waren. In jedem Falle besteht aber bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Verpflichtung des weichenden Pächters, die Parzelle in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben.
Vertragsgemäßer Zustand bedeutet bei einer Kleingartenparzelle, dass sie den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung, aber auch im Hinblick auf Art, Größe und Beschaffenheit der zurückgelassenen Anlagen entsprechen muss und dies unabhängig davon, ob möglicherweise Pflichtverletzungen wie unzulässige oder übergroße Baukörper über einen längeren Zeitraum vom Zwischenpächter bzw. dem von diesem beauftragten Vereinsvorstand geduldet worden waren. Der weichende Pächter kann sich nach insoweit übereinstimmender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass durch jahrelange Duldung ein Vertrauenstatbestand dergestalt entstanden sei, dass er berechtigt wäre, die geduldeten unzulässigen Anlagen oder Anpflanzungen auf der Parzelle zu belassen.
Um diesen Anspruch auf Rückgabe des Kleingartens in vertragsgemäßen Zustand durchsetzen zu können, ist es jedoch erforderlich, dass der Zustand des Gartens im Zusammenhang mit dem Pächterwechsel aufgenommen wird. Hierfür eignet sich die Wertermittlung außerordentlich gut, da durch den bestellten und speziell geschulten Wertermittler diese Bestandsaufnahme ohnehin erfolgt.
Bei der Schulung der Wertermittler ist also großer Wert darauf zu legen, dass diese veranlasst werden, eventuelle Gesetzes- oder Vertragsverletzungen unverzüglich dem Zwischenpächter oder dessen Bevollmächtigten mitzuteilen, damit dieser die geeigneten Schritte zur Beseitigung der festgestellten Missstände in die Wege leiten kann. Versäumt man diese Möglichkeit der (Wieder-)Herstellung eines gesetz- und vertragsmäßigen Zustandes, besteht zumindest gegenüber dem weichenden Pächter keine Möglichkeit mehr, von diesem die vollständige oder teilweise Beräumung der Parzelle oder aber deren Rekultivierung etc. zu verlangen.
In diesem Zusammenhang sei auf die kurze Verjährungsfrist des Beräumungs- bzw. Rekultivierungsanspruches gemäß § 548 BGB neuer Fassung verwiesen. Nach dieser Bestimmung verjährt der Anspruch des Pächters auf Beräumung, aber auch auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes innerhalb 6 Monaten nach Rückgabe der Parzelle durch den Pächter, frühestens jedoch 6 Monate nach Beendigung des Pachtverhältnisses. Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch zwar noch besteht, aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.
In der Praxis wird es also darauf ankommen, die Bestandsaufnahme durch Wertermittlung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses durchzuführen und anschließend ohne Verzögerungen die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes in die Wege zu leiten.
Weigert sich der weichende Pächter, den vertragsmäßigen Zustand herzustellen, so muss er, falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, vor Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist ggf. auf Räumung bzw. sonstige Herstellung eines entsprechenden Zustandes verklagt werden.
Die Wertermittlung des Kleingartens erfüllt aber auch im Hinblick auf das neu zu begründende Pachtverhältnis eine ganz entscheidende Rolle. Erfolgt nämlich die Übergabe des Gartens an den Nachfolgepächter in einem Zustand, der nicht dem Bundeskleingartengesetz und dem Pachtvertrag entspricht, kann beim Nachfolgepächter ein sogenannter Vertrauenstatbestand entstehen.
Der Pächter kann durchaus darauf vertrauen, dass ein ihm vom Vorstand des Kleingärtnervereines oder vom Zwischenpächter übergebener Garten den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wird ihm dieser Garten nun etwa mit unzulässigen Anpflanzungen (z.B. Waldbäume, die die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen oder stören oder aber unzulässigen Baukörpern) übergeben, kann dies zur Folge haben, dass während des Bestehens des Pachtverhältnisses mit dem Nachfolgepächter die Beseitigung dieser Anpflanzungen oder Baulichkeiten nicht mehr möglich ist.
Da die Wertermittlung bei einem Pächterwechsel, der nicht aufgrund einer Verpächterkündigung gemäß § 9 Abs. 1 Ziffern 2-6 Bundeskleingartengesetz stattfindet, nicht vorgeschrieben ist, kann vom weichenden Pächter die Durchführung einer Wertermittlung nur dann verlangt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Es empfiehlt sich also, in die Einzelpachtverträge Bestimmungen aufzunehmen, wonach für jeden Fall der Beendigung des Pachtverhältnisses, gleich aus welchem Grund und unabhängig von der Person des Nachfolgepächters eine Wertermittlung durchzuführen ist. Auch die Kostentragungspflicht hinsichtlich dieser Wertermittlung sollte geregelt werden.
Zusammenfassend ist einzuschätzen, dass eine Wertermittlung im Sinne einer Bestandsaufnahme bei jedem Pächterwechsel dringend zu empfehlen ist. Gegenüber dem weichenden Pächter ist im Ergebnis dieser Bestandsaufnahme ggf. auf die Wiederherstellung eines gesetzmäßigen bzw. vertragsgemäßen Zustand zu dringen, im Verhältnis zum neuen Pächter ist darauf zu achten, dass keine Gärten übergeben werden, die dem BKleingG bzw. den vertraglichen Regelungen widersprechen. Die Ermittlung eines Zeitwertes der auf der Parzelle zurückgelassenen Anpflanzungen und Baulichkeiten tritt in einer Vielzahl von Fällen gegenüber dieser Bestandsaufnahme zurück.
Quelle: Karsten Duckstein - Duckstein Rechtsanwälte
Wenn niemand Vorsitzender des Vereins werden will
Niemand will Vorsitzender werden - was nun?
Für manchen Verein ein großes Problem: Der Vorstand muss neu gewählt werden – viele wollen im Vorstand „mitmachen“, aber niemand will dem Verein vorstehen. Aber, jeder Verein braucht einen Vorsitzenden, denn dieser repräsentiert ihn nicht nur, sondern er leitet auch den Vorstand und mit diesem den Verein und vertritt diesen im Rechtsverkehr. Diese Vertretungsmacht (rechtlich korrekt: Vorstand gemäß § 26 BGB) ist in der Satzung geregelt, oft als Alleinvertretung, aber auch als gemeinsame Vertretung.
Findet sich absolut kein Kandidat für die Vorsitzendenfunktion, dann kann ein Blick in die Satzung hilfreich sein. In den meisten Satzungen besteht der Vorstand gemäß § 26 BGB aus drei Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister), wobei überwiegend der Vorsitzende allein oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein im Rechtsverkehr vertreten. In den wenigsten Fällen ist jedes dieser Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt.
Theoretisch könnte es u. U. vorerst also auch ohne einen Vorsitzenden weitergehen, vorausgesetzt, das Vereinsregister beim Amtsgericht stimmt dem (als Übergangslösung) zu. Damit ist das Problem aber nicht vom Tisch, denn die Satzung legt die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder und die zu besetzenden Funktionen (insbesondere im Hinblick auf § 26 BGB) fest. Eine Vertretung nur gemeinsam zu zweit kann den Verein sogar weitgehend handlungsunfähig machen (Ortsabwesenheit, längere Krankheit u. ä.). Mit dem Splitten der Verantwortlichkeit auf mehrere Vorstandsmitglieder geht den Mitgliedern ein einheitlicher Ansprechpartner verloren.
Es zeugt nicht gerade vom Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder für ihren Verein, der ihnen überhaupt erst ihre Gartennutzung ermöglicht, wenn ihnen unerlässliche Pflichten gleichgültig sind. Dazu gehört u. a., sich persönlich für das Wohl des Vereins einzusetzen. Sie nehmen ohne nachzudenken in Kauf, dass durch das Amtsgericht für den Verein ein (ggf. teurer) Notvorstand bestellt werden muss oder der Verein sich gar (mit allen negativen Folgen für die Mitglieder) auflösen muss.
Es gibt also nur einen Weg: Den Mitgliedern ihre Verantwortung deutlich zu machen und die Vorsitzendennachfolge weitsichtig und rechtzeitig anzupacken.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Kleingärtnerische Nutzung - eine Erfindung der Neuzeit?
Ist die kleingärtnerische Nutzung eine Erfindung der Neuzeit?
Nein – denn die kleingärtnerische Nutzung war schon immer ein entscheidendes Kriterium des Kleingartenwesens, wenn sie auch unterschiedlich bezeichnet wurde. Sie beinhaltete schon vor 1900 die gärtnerische Nutzung der Parzelle.
Die „Kleingarten und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 (KGO)“, das zentrale Gesetz für das Kleingartenwesen (gültig in der BRD bis 1983 und in der DDR bis 1956) verweist in § 1 auf die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung. Die KGO bestimmte zwar nicht, was ein Kleingarten ist, es wurde letztlich der Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf als entscheidend angesehen.
Der KGO folgten weitere zentrale Ausführungsbestimmungen und Erlasse sowie solche der Länder. Diese enthielten zwar keine gesetzliche Definition der „kleingärtnerischen Nutzung“, doch durch diese sowie durch Rechtsprechung und Gebrauch wurde darunter die Bewirtschaftung von Grund und Boden zur Gewinnung von Gartenfrüchten durch eigene Arbeit und für den eigenen Bedarf verstanden.
In der BRD galten die alten kleingartenrechtlichen Bestimmungen, ergänzt durch Ländererlasse und durch das „Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften“ (1963 und 1969) bis zum Erlass des BKleingG (1983).
In der DDR wurden mit der „VO zur Neuregelung des Kündigungsschutzes“ (1956) und mit der „VO über das Kleingarten und Siedlungswesen“ (1959) alle bis dahin erlassenen kleingartenrechtlichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt.
Der Inhalt der kleingärtnerischen Nutzung wurde vor allem durch das ZGB der DDR (1975), die vom VKSK in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien erlassenen „Grundsätze für die Einrichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen, Kleingärten ...“ (1976, 1985), die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (1984 und 1989), die Bodennutzungsverordnung (1981) sowie durch die vom VKSK nach 1961 erlassenen Dokumente wie Kleingartenordnung und Pachtvertragsformulare geprägt, wonach die kleingärtnerische Bodennutzung den Anbau von Gemüse, Baum- und Beerenobst, Gewürz- und Zierpflanzen und die intensive Nutzung jedes m² Bodens umfasst.
Laut BKleingG dient ein Kleingarten dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
Aber auch die Erholungsnutzung war in Ost wie in West stets (mehr oder minder vordergründig) mit der gärtnerischen Nutzung der Parzelle verbunden. Mit dem Urteil des BGH vom 17.06.2004 wird ein höchstrichterlicher Standpunkt über die kleingärtnerische Nutzung bezogen: Für die Anwendung des BKleingG wird eindeutig die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zwar auf mindestens einem Drittel der Fläche verlangt, wobei es auf den Gesamtcharakter der Anlage und nicht der einzelnen Parzelle ankommt.
Die kompromisslose Bindung an die kleingärtnerische Nutzung, deren Kernpunkt immer die Art und Weise der Bodennutzung war (der alle übrige Nutzung unterzuordnen ist), ist also der Preis für die Inanspruchnahme des Schutzes, den das BKleingG den Kleingärtnern bietet, eines Schutzes, den ihnen kein anderes pachtrechtliches Nutzungsverhältnis je bieten kann.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Und wenn der "Kleingärtner" nicht mehr aufzufinden ist?
Der "verschwundene" Kleingärtner
Gründe, dass der bisherige Nutzer sich offensichtlich nicht mehr um die Parzelle kümmert, können vielgestaltig sein. Deshalb ist es notwendig, dass Verein und Zwischenpächter die Ursachen dafür in Erfahrung bringen: Wohnungswechsel, weit entfernter Arbeitsort, Auslandseinsatz, Inhaftierung, aber auch fehlende Lust auf den Garten.
Solange der Aufenthaltsort bekannt ist und der erforderliche Schriftverkehr (Abmahnung, Kündigung) zugestellt werden kann, sind die notwendigen Aktivitäten einfacher zu gestalten, als wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist. Abmahnung und Kündigung müssen aber den Adressaten nachweisbar erreichen. Leider ist weder in Satzung noch Unterpachtvertrag (hier außer nach 1991) eine Pflicht formuliert, dem Verein die jeweils aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen. Sind alle Möglichkeiten (Zustellung an die letzte bekannte Adresse durch Einwurf in den noch namentlich gekennzeichneten Hausbriefkasten oder durch Einwurfeinschreiben) erfolglos geblieben, bleibt nur die öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Dabei ist das Amtsgericht behilflich; dieses gibt auch Hinweise für das weitere Vorgehen.
Bleibt der Gartenfreund nach rechtswirksam zugestellter Kündigung mindestens ein Jahr lang untätig, entsteht der Eindruck, er habe den Besitz an der Parzelle aufgegeben. Von Besitzaufgabe kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Pachtzeit abgelaufen ist, die zurückgelassenen Sachen wertlos sind und der gegenwärtige Aufenthalt des ehemaligen Pächters nicht ermittelt werden konnte.
Damit aber der Verein wieder über die Parzelle verfügen und sie vom Eigentum des ehemaligen Pächters beräumen kann, bedarf es eines gerichtlichen Räumungstitels. Erst nach dessen Vorliegen darf die Laube geöffnet und beräumt werden. Ansonsten ist die Beräumung eine verbotene Selbsthilfe, die zum Schadensersatz gemäß § 231 BGB führt. Insbesondere, wenn der Gekündigte von der Inbesitznahme seiner Parzelle nichts weiß und deshalb seine Rechte nicht wahr nehmen konnte, haben der Verein/ Verband eine besondere Obhutspflicht für dessen Eigentum. Dieses ist zu erfassen, der Zustand zu beurteilen und in einem Protokoll mit Unterschrift der Zeugen (die nicht Vorstandsmitglieder sein sollten) festzuhalten.
Wie mit dem Eigentum zu verfahren ist, sollte mit dem Amtsgericht abgesprochen werden, zumal ja die Parzelle wieder vergeben wird. In der Regel wird man den Verkaufserlös aus Laube und Gartenbestandteilen mit den aufgelaufenen Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Beräumungskosten verrechnen. Sämtliche Handlungen und Aufwendungen sollten dokumentiert und archiviert werden. Der übriggebliebene Teil des Verkaufserlöses ist im Verein oder beim Verband zu hinterlegen.
Fazit: Ohne einen gerichtlichen Räumungstitel kann die Parzelle vom Verpächter nur mit der Gefahr einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem gekündigten Kleingärtner beräumt werden.
Hinweis: Bei der nächsten Satzungsänderung unbedingt aufnehmen, dass dem Verein stets die aktuelle Wohnanschrift mitzuteilen ist und dass ein Schreiben auch dann als wirksam zugestellt gilt, wenn es an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde. Dann treffen die Nichtzustellbarkeit eines Schriftstückes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen den Adressaten selbst.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Vereinsmitgliedschaft und Pachtvertrag - zwei seperate Rechtsverhältnisse?
Gemeinsame Kündigung von Vereinsmitgliedschaft und Unterpachtvertrag
Es gibt Fälle, in denen sich ein Gartenfreund in der Kleingartenanlage und im Verein trotz Auflagen und Abmahnungen so unmöglich benimmt, dass der Vorstand in seiner Verzweiflung keinen anderen Ausweg mehr sieht, als ihm sowohl die Mitgliedschaft als auch den Unterpachtvertrag zu kündigen, manchmal sogar fristlos. Bei einer solchen Kündigung muss man aber einen klaren Kopf behalten, denn der Gartenfreund ist einerseits Vereinsmitglied und andererseits Pächter. Er hat also zwei Rechtsverhältnisse – und jedes muss gesondert gekündigt werden.
Soll also die Vereinsmitgliedschaft beendet werden, muss die Kündigung dafür mit erheblichen Verstößen gegen die Vereinssatzung oder mit einem wichtigen Grund (z. B. vereinsschädigendes Verhalten, Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele) begründet werden können.
Das Pachtverhältnis kann vom Verein nur gekündigt werden, wenn sich die Kündigung mit gravierenden Verstößen gegen die Bestimmungen des BKleingG, des Unterpachtvertrages und der damit eng verbundenen Kleingartenordnung begründen lässt.
Vor jeder Kündigung sollte der Vorstand stets prüfen, welche der geltenden Bestimmungen wodurch verletzt wurde und ob man nur bezüglich des Pachtverhältnisses oder auch bezüglich der Mitgliedschaft tätig werden muss. Dann hat man auch gegenüber dem gegnerischen Anwalt und ggf. vor Gericht bessere Karten.
Erfahrungsgemäß lassen sich Verstöße gegen die Vereinssatzung immer schwerer beweisen als Verstöße gegen die Pachtbestimmungen. Deshalb sollten Mitgliedschaftskündigungen möglichst vermieden werden. Denn es gibt auch Fälle, in denen sich Gartenfreunde (oft mit Anwaltshilfe) gegen die Kündigung des Gartens wehren, aber die Kündigung der Mitgliedschaft wirksam werden lassen. Die Folge: Man hat ein Nicht-Mitglied mit rechtswirksamem Pachtvertrag im Verein. Das Problem ist also nicht gelöst, sondern es wird sich weiter verschärfen.
Es gibt aber im § 8 BKleingG auch eine Kündigungsmöglichkeit für den Unterpachtvertrag (mit der sich die Beendigung der Mitgliedschaft fast von allein lösen wird), wenn der Pächter oder die von ihm im Garten geduldeten Personen den Frieden in der Anlage so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Sollte ein weiterer Partner in den Unterpachtvertrag aufgenommen werden?
Soll/kann man weitere Partner in den Unterpachtvertrag aufnehmen?
Ein Kleingärtnerverein fragte an, ob er einen weiteren Partner in den Unterpachtvertrag aufnehmen kann. Das ist zwar möglich, aber nicht immer sinnvoll.
Generell gilt, dass ein Unterpachtvertrag nur mit einem Vereinsmitglied abgeschlossen werden darf; ein Nichtmitglied kann weder Einzel- noch Mitpächter werden.
Während bei Ehepaaren und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gemäß LPartG die Aufnahme beider Partner in den Vertrag eine Form der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung ist und ein Wirksamwerden des Vorstandes als Schiedsrichter bei einer Scheidung kaum erforderlich wird, ist dies bei nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften anders, da diese mehr oder minder losen Bindungen problemlos wieder beendet werden können.
Deswegen ist jedem Vorstand angeraten, den Unterpachtvertrag nicht mit mehreren Personen abzuschliessen.
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern gibt § 12 Abs. 2 BKleingG sowieso die Möglichkeit, dass der Pachtvertrag mit dem überlebenden Partner fortgesetzt werden kann. Er muss also den Garten nicht verlieren, auch wenn er nicht mit im Pachtvertrag steht.
Bei einer nicht eheähnlichen, mehr oder minder losen Gemeinschaft kann jedoch der Vorstand bei deren Beendigung in eine Schlichterrolle gedrängt werden, wenn beide Personen Vertragspartner sind. Er soll dann klären, worüber sich die Partner schon während ihres Zusammenlebens nicht einig wurden – bis hin zur Aufteilung des ermittelten Wertes der Gartenbestandteile (was bei einer Ehescheidung aber Verfahrensbestandteil ist).
Auch die Beendigung des Unterpachtvertrages wird nicht einfach, wenn sich beide Partner nicht einig sind, denn bei einer Kündigung müssen immer diejenigen unterschreiben, die als Pächter im Unterpachtvertrag eingetragen sind.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Darf ein Vorstand Pflichtverletzungen tolerieren?
Pflichtverletzungen kommen in fast jedem Verein vor. Es können leichtere (meist als „Kavaliersdelikte“ bezeichnet) oder schwerere (die schon einen Straftatbestand darstellen) sein. Es steht dem Vorstand jedoch nicht frei, ob er auf ein pflicht- oder vertragswidriges Verhalten reagiert oder nicht. Im Gegenteil: Er muss gemäß den geltenden vereins- und kleingartenrechtlichen Bestimmungen handeln – und zwar unverzüglich. Das kann in Form einer Ermahnung, einer Abmahnung, einer Rüge oder auch einer Kündigung erfolgen.
Auf keinen Fall darf man etwas dulden, vor allem nicht über längere Zeit, ohne dass man es beanstandet. Denn Duldung ist gleichbedeutend mit einer unwidersprochenen Hinnahme und damit stillschweigenden Anerkennung eines Geschehens oder einer Handlung, die einem Recht widersprechen, ohne dass der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung geltend gemacht wird.
Die wichtigste Form des Reagierens auf eine Pflichtverletzung ist die Abmahnung. Sie hat als „Gelbe Karte“ zwei Funktionen:
dass ein konkret bezeichnetes Fehlverhalten missbilligt wird (Hinweis und Rügefunktion) und
dass für den Wiederholungsfall konkrete Konsequenzen angekündigt werden (Warnfunktion).
Unterlässt ein Vorstand seine satzungsgemäße Pflicht zum Handeln, ist der Willkür im Verein letztlich Tür und Tor geöffnet. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern, dass unumgängliche Schritte im Verein in angemessener Zeit erfolgen. Wird z.B. zu lange mit einer Abmahnung gewartet, kann der Abzumahnende annehmen, dass die Sache auf sich beruhen soll. Damit hat der Vorstand aber auch das Recht verwirkt, später rechtswirksam zu handeln, weil dann zwischen Fehlverhalten und Abmahnung ein zu langer Zeitraum liegt.
Ist der Abgemahnte den Auflagen nicht nachgekommen, muss man weitere Schritte unternehmen, denn letztlich die Pflichtverletzungen unwidersprochen hinzunehmen oder gar zu resignieren, weil die (bisher) ergriffenen Maßnahmen sich entweder als ungeeignet oder erfolglos erwiesen haben, sind ebenfalls eine Form der Duldung.
Wurde abgemahnt und ist der Abgemahnte den erteilten Auflagen nachgekommen, kann auf denselben Vorfall hin z.B. keine Kündigung mehr erfolgen, denn mit der Abmahnung, deren Befolgung vorausgesetzt, verzichtet man auf das Kündigungsrecht.
Es ist auch sehr bedenklich und für das Vereinsleben wenig hilfreich, wenn über längere Zeit, z.B. über Jahre hinweg, Verfehlungen angesammelt und nicht nachweisbar abgemahnt werden, um sie später zu einem passenden Zeitpunkt geltend zu machen. Es gehört zur Redlichkeit und zur Konsequenz, dass zwischen Geschehen und rechtlichem Handeln ein zeitlicher Bezug vorhanden ist. Also: Pflichtverletzungen tolerieren ist äußerst schädlich für das Vereinsleben.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Wer ist im Verein stimmberechtigt?
Oftmals nehmen an der Mitgliederversammlung auch die Ehegatten teil, obwohl sie nicht Vereinsmitglied sind. Damit ergibt sich die Frage, wer in der Mitgliederversammlung eigentlich abstimmen darf.
Grundsätzlich haben nur Vereinsmitglieder das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Haben jedoch Nichtmitglieder Aufgaben in Vereinsorganen übernommen, steht auch ihnen ein Teilnahmerecht zu. Sollen darüber hinaus weitere Nichtmitglieder, z.B. Ehepartner, an der Mitgliederversammlung teilnehmen, muss dies von der Mitgliederversammlung ausdrücklich beschlossen werden; darüber kann weder der Versammlungsleiter noch der Vorstand allein entscheiden. In der Regel sind sie in der Anwesenheitsliste als Gäste zu verzeichnen.
Wenn die Satzung nichts anderes besagt, hat jedes Vereinsmitglied Stimmrecht und nur eine einzige Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Es ist daher nicht auf das Nichtmitglied Ehepartner übertragbar – es sei denn, die Satzung erlaubt dies ausdrücklich. Das heißt, an einer Abstimmung darf sich nur beteiligen, wer ein Stimmrecht hat. Stimmen der Nicht-Berechtigten dürfen nicht mitgezählt werden. Erfolgt dies dennoch, sind die gefassten Beschlüsse ungültig.
In diesem Zusammenhang muss auch klar sein, wie viele aktuelle Mitglieder der Verein hat. Der Mitgliederbestand des Vereins ergibt sich durch die Anzahl der schriftlich nachweisbar eingetretenen Mitglieder abzüglich der schriftlich ausgetretenen, ausgeschlossenen bzw. gestrichenen und der verstorbenen Mitglieder.
Eine aktuelle Mitgliederliste ist für das Wahrnehmen verschiedener Mitgliedschaftsrechte wie Nachweis der vollzähligen Einladung zur Mitgliederversammlung, der erforderlichen Mindestmitgliederzahl bei Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit, bei Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung oder bei dem Nachweis der erforderlichen Mehrheit bei einer Satzungsänderung wichtig. Es kann bei Rechtsstreitigkeiten zu bösen Überraschungen kommen, wenn die aktuelle Mitgliederzahl nicht schlüssig nachgewiesen werden kann.
Die Vereine sollten deshalb die Aktualität des Mitgliederbestandes kontrollieren und notfalls in einer Mitgliederversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Feststellung der Mitglieder des Vereins“ einen Beschluss über die aktuell namentlich bestehende Mitgliedschaft fassen.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Zähler müssen geeicht sein?
Strom- und Wasserzähler im Garten – bitte geeicht!
Angesichts der Strom- und Wasserkosten reibt sich so mancher Gartenfreund alljährlich verwundert die Augen: So viel soll ich verbraucht haben? Hinzu kommen „Differenzen", die zwischen Hauptzähler und Summe der Unterzählern klaffen. Diese Differenzen werden in der Regel zu gleichen Teilen auf alle Gartenbesitzer verteilt, wobei diese Anteile teils größer sind als der gemessene individuelle Verbrauch.
Die Ursachen können vielfältig sein: Überalterte Leitungen lassen unbemerkt größere Mengen Wasser versickern. Elektroleitungen sind im Gartenverein oft recht lang, haben geringe Querschnitte oder korrodierte Klemmstellen. Die Folge ist unweigerlich ein erheblicher Spannungsabfall und damit Energieverlust. Die Elektroverteilung in so mancher Gartenlaube entspricht nicht den aktuellen Sicherheitsanforderungen und kann zusätzlich als „Einladung zum Stromdiebstahl" verstanden werden. Nicht zu unterschätzen ist der Eigenverbrauch der Elektro-Unterzähler: Pro Jahr können das je nach Fabrikat bei einem Wechselstromzähler 10 bis 20 kWh sein (bei Uralt-Modellen auch deutlich mehr!), die der Zähler selbst nicht messen kann – sehr wohl aber der Hauptzähler. Bei 100 Unterzählern entstehen so ohne Weiteres 2.000 kWh „Differenz".
Neben diesen teils unvermeidbaren physikalischen Gegebenheiten bzw. teils nur aufwändig zu behebenden Mängeln ist die Messgenauigkeit der Zähler in der Gärten selbst ein wesentlicher Teil des Problems. Nach 30 Jahren ohne Wartung und Prüfung darf man von Strom- oder Wasserzählern kein korrektes Messergebnis mehr erwarten.
Elektrozähler sind in einer unbeheizten Gartenlaube erheblichen Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen ausgesetzt, die im Gerät zu Betauung und nachfolgender Korrosion führen. Die Messgenauigkeit leidet darunter, insbesondere bei geringer Leistungsentnahme läuft der Zähler eventuell gar nicht mehr an.
In Wasserzählern bilden sich unvermeidlich Ablagerungen von Kalk und Rost. Davon werden die inneren Strömungskanäle verengt, das Wasser strömt in der Folge mit höherer Geschwindigkeit auf das Laufrad – es wird ein Mehrverbrauch angezeigt. Ablagerungen und Fremdkörper können jedoch auch zur Schwergängigkeit oder Blockierung des Laufrades führen – in diesen Fällen wird ein Minderverbrauch angezeigt. Besonders nachteilig wirkt sich die Winterpause aus: Im Frühjahr sollte generell überprüft werden, dass der Zähler wirklich anläuft. Der wohlgemeinte Ausbau der Zählers im Herbst führt übrigens zum Austrocknen und lässt Ablagerungen aushärten, womit sich die messtechnischen Eigenschaften weiter verschlechtern.
Was offenbar vielen Gartenbesitzern und einigen Vereinsvorständen nicht bewusst ist: Im geschäftlichen Verkehr besteht für Strom- und Wasserzähler Eichpflicht. Die Verwendung ungeeichter Messgeräte ist ordnungswidrig und mit Bußgeld bedroht.
Der Gesetzgeber unterscheidet im Eichgesetz nicht zwischen „Hauptzähler" und „Unterzähler". Es spielt keine Rolle, ob der Lieferant der Elektroenergie oder des Wassers ein öffentliches Versorgungsunternehmen ist oder ob der Verein intern weiterverteilt.
Fazit: Sobald der mit einem Messgerät bzw. Zähler ermittelte Verbrauch von Elektrizität oder Wasser Grundlage für eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist oder in sonstiger Weise Einfluss auf die Höhe des vom Gartenbesitzer zu entrichtenden Entgelts hat, besteht Eichpflicht.
Dies dient dem Schutz des Verbrauchers, der die Richtigkeit der Messergebnisse in der Regel nicht beurteilen kann und der deshalb nur einem von einer unabhängigen Stelle geeichten Messgerät vertrauen kann. Die Mitglieder können übrigens nicht ihren Verein zum „eichrechtsfreien Staat im Staat" erklären, indem sie sich unter Umgehung der Eichpflicht auf die Abrechnung mittels ungeeichter Zähler „einigen".
Eichung in Fakten:
1.Strom- und Wasserzähler müssen ein Zulassungszeichen tragen, damit sie geeicht werden können.
2. Eichgültigkeit (immer ab Herstelljahr bzw. Jahr der letzten Eichung und unabhängig davon, ob der Zähler ganzjährig verwendet wird)
Elektroenergiezähler (mechanische Induktionszähler): 16 Jahre
Elektroenergiezähler (elektronische Zähler): 8 Jahre
Wasserzähler für Kaltwasser: 6 Jahre
Bei Neukauf: Vorsicht vor Ladenhütern, bei denen ein Teil der Eichgültigkeit bereits abgelaufen ist!
3. Nacheichung
In staatlich anerkannten Prüfstellen, nicht in den Eichämtern.
Bei Wasserzählern muss das Messwerk in der Regel vom Hersteller komplett ausgetauscht werden, damit die Eichfehlergrenzen eingehalten werden. Neuanschaffung ist dabei in der Regel wirtschaftlicher.
4. Eichkosten
Einphasenwechselstromzähler: 11 €, ab 20 Stück 7 €, ab 100 Stück 5,90 €
Wasserzähler für Kaltwasser: 14,30 €, ab 10 Stück 8,30 €, ab 100 Stück 6,40 €
Bei Neukauf ist ein geeichter Zähler zwangsläufig teurer als ein nicht geeichter. Die Mehrkosten liegen jedoch erfahrungsgemäß unter einem Euro pro Jahr der Eichgültigkeit. Das ist es mir wert. Wo sonst kann ich mir für so wenig Geld so viel Ärger vom Hals schaffen?!
Quelle: Karsten Riedel, Leiter des Eichamtes Leipzig
Weiterführende Informationen: www.eichamt.sachsen.de
(Rechtsgrundlagen, Eichämter, staatlich anerkannte Prüfstellen)
Weder Wasser noch Strom entnommen – und trotzdem zahlen?
In Kleingärten erfolgt die Versorgung mit Strom und Wasser zumeist über von den Gartenfreunden gemeinschaftlich errichtete Anlagen mit einem Hauptzähler für die Anlage und Unterzählern für die Parzellen. Grundlage für die von den Leistungsbereitstellern geforderten Zahlungen für den Jahresverbrauch bilden der am Hauptzähler abgelesene Verbrauch und die Zählergebühr. Deshalb beinhaltet die vom Kleingärtner zu zahlende Wassergebühr sowohl einen variablen als auch einen festen (fixen) Bestandteil.
Der variable Anteil ist abhängig vom persönlichen Verbrauch, gemessen am Zähler in der Parzelle. Der fixe Bestandteil ergibt sich aus den Aufwendungen für die Möglichkeit, Wasser und Strom entnehmen zu können. Er beinhaltet sowohl die vom kommunalen Versorger geforderte Anschlussgebühr („Zählermiete“) als auch den unvermeidbaren Verlust an Wasser bzw. Strom beim Betreiben der Versorgungsanlage. Das heißt, dass jeder Anschlussinhaber ohne Ausnahme die fixen Gebühren zahlen muss, unabhängig davon, ob und wie viel Wasser und Strom er entnommen hat.
Wasserverluste entstehen nicht nur durch „Wasserklau“. Wasser, das durch das Entleeren der Leitung beim Abstellen oder durch deren Durchspülen beim Anstellen verloren geht, wird nur vom Hauptzähler, aber nicht von den Unterzählern erfasst. Weitere durch die Unterzähler nicht registrierbare Verluste können durch tropfende Wasserhähne, undichte Leitungen und defekte Unterzähler entstehen. Deshalb sollten die Unterzähler regelmäßig (Durchlaufkontrolle) und die Dichtigkeit der Leitungen (Kontrolle am Hauptzähler bei geschlossenen Wasserhähnen) kontrolliert werden.
Stromverluste entstehen durch den Eigenverbrauch der Unterzähler in Höhe von ca. 2 KWh je Monat. Es entsteht also ein Verbrauch, auch wenn man weder Wasser noch Strom entnommen hat. Da dem Kleingärtner Wasser und Strom durch den Verein als Eigentümer der Versorgungsanlagen nur zum Einkaufspreis (€/m³ bzw. Euro/KWh) berechnet werden dürfen, können sowohl die Verluste als auch die Zählermiete nicht einfach auf den Wasser bzw. Strompreis aufgeschlagen, sondern müssen extra ausgewiesen werden. Die dem Kleingärtner gestellte Rechnung muss demzufolge beinhalten:
Verbrauch an Wasser (m³) bzw. Strom (KWh),
anteilige Umlage für Verluste,
anteilige Zählergebühr.
Notwendig ist, Zählergebühren und Verluste anteilig je angeschlossene Parzelle umzulegen, damit jeder für die Möglichkeit Wasser bzw. Strom zu entnehmen gleichmäßig belastet wird. Wären sie an den Verbrauch gekoppelt, würden die Verbraucher ungerechtfertigt belastet.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Die Verantwortung der Vereinsmitglieder für ihren Vorstand?
Welche Verantwortung tragen Vereinsmitglieder für ihren Vorstand?
Dass der Vorstand eine wichtige Verantwortung für den Verein zu tragen hat, ist unumstritten. Und dass der Vorstand dieser Verantwortung auch nachkommt, wird von den meisten Vereinsmitgliedern (außer denen, die in Ruhe gelassen werden möchten) als eine Selbstverständlichkeit betrachtet.
Aber haben nicht auch die Vereinsmitglieder eine Verantwortung für den Vorstand – und worin besteht diese?
Erstens beginnt diese Verantwortung schon bei der Bereitschaft, sich durch sein Tun und Lassen selbstlos für den Verein einzusetzen und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.
Zweitens sollte jeder dabei mitwirken, die geeignetsten Kandidaten in den Vorstand zu wählen. Denn jeder Verein hat den Vorstand, den er verdient – und über die falschen Leute braucht sich dann keiner zu beschweren.
Drittens kommt es darauf an, dem Vorstand die Arbeit zu erleichtern und ein ordentliches Vereinsleben zu gewährleisten, indem man sich vor allem an Satzung, Unterpachtvertrag, Kleingartenordnung sowie Vereinsbeschlüsse und regelungen hält.
Viertens kann den Vorstandsmitgliedern (insbes. dem Kassierer) die Arbeit wesentlich erleichtert werden durch terminliche Zuverlässigkeit wie bei der Pacht und Beitragszahlung, bei den Gemeinschaftsarbeiten u. a.
Fünftens ist es niemandem verboten, gegen vereinsschädigendes Verhalten einzelner Gartenfreunde selbst mit aktiv zu werden, statt das Eingreifen nur auf den Vorstand abzuschieben.
Sechstens haben die Vereinsmitglieder auch die Pflicht, kritisch die Arbeit des Vorstandes zu hinterfragen, vom Vorstand eine eindeutige Rechenschaft über die Arbeit zu verlangen und vor allem in der Mitgliederversammlung wichtige Probleme offen anzusprechen.
Siebentens müssen die Vereinsmitglieder dafür sorgen, dass die Vorstandsmitglieder das Vereinsschiff stets zum Vorteil des Vereins und seiner Mitglieder richtig auf Kurs halten und Konflikte rechtlich sauber lösen können.
Das bedeutet, dass zumindest die Vorstandsmitglieder mit dem für ihre Funktion erforderlichen Wissen und Material ausgestattet werden. Und dazu gehört auch der Bezug der Verbandszeitschrift „Gartenfreund“, in der vor allem im Innenteil „Sachsen aktuell“ stets die fachlichen und rechtlichen Informationen gegeben werden, die für eine ordnungsgemäße Vereinsführung unerlässlich sind. Diese Ausstattung – und zwar auf Vereinskosten – ist das Mindeste, was jedes Vereinsmitglied demjenigen schuldig ist, der von ihm verpflichtet wurde, in seinem Auftrag und zu seinem Nutzen Verantwortung zu übernehmen – denn auch jedes Vereinsmitglied hat sich durch die Satzung verpflichtet, sich für das Kleingartenwesen einzusetzen – und das ohne Wenn und Aber!
Das Abonnement aus Beitragsmitteln zu bezahlen, ist für jeden Verein zumutbar. Wenn ein Durchschnittsverein mit 50 Parzellen die Zeitschrift für die sechs Vorstandsmitglieder bezahlt, erhöht sich der Jahresmitgliedsbeitrag lediglich um rd. 1,25 € je Parzelle.
Für nur so wenig Geld kann man sich eine höhere Sicherheit im Verein „erkaufen”. Die Zeitschrift in der Hand jedes Vorstandsmitgliedes ermöglicht es ihm auch, aktiver gegen die vielen unwissenden Gartenfreunde aufzutreten, die fleißig am Ast des Kleingartenwesens sägen, ohne es zu wissen und ohne es begreifen zu wollen – und einige tun es auch bewusst, um ihre individuellen Interessen gegen den Willen der ehrlichen und vertragstreuen Gartenfreunde durchzusetzen. Letzteres führt zu unnötiger Arbeit und zu unnötigen Rechtskosten in den Verbänden und Vereinen, um die Folgen solchen Fehlverhaltens wieder auszubügeln. Mehr Sicherheit für das Kleingartenwesen ist nötig – und das alles können wir uns selbst für nur 10 Cent im Monat schaffen. Diesen Selbstschutz bietet uns keine Versicherung.
Liebe Vereinsvorstände, wertet diesen Standpunkt in „Nachgefragt“ mit Euren Mitgliedern aus. Sie für ihr Mittun zu gewinnen, kann Eurer Arbeit und Eurem Verein nur nützlich sein.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Die Abberufung des Vorsitzenden
Kann der Vorstand den Vorsitzenden abberufen?
Die Bestellung zum Vorsitzenden des Vereins obliegt in fast allen Vereinen ausschließlich der Mitgliederversammlung (§ 27, Abs.1 BGB). Nur diese, und nicht der Vorstand, kann demzufolge den Vorsitzenden (oder auch ein Vorstandsmitglied) wieder abberufen. Diese Abberufung ist auch dann möglich, wenn die Satzung darüber nichts aussagt.
Die Abberufung von der Funktion kann durch die Satzung zum Schutz der Vorstandsmitglieder (aber auch des Vereins) jedoch auf jene Fälle beschränkt werden, in denen (§ 27 Abs.2 BGB) ein wichtiger Grund für den Funktionsentzug besteht, wie z.B. grobe Pflichtverletzung, Veruntreuung von Vereinsgeldern, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn Schaden vom Verein abgewendet werden muss und es dem Verein nicht mehr zugemutet werden kann, das Ende der Amtszeit abzuwarten. Dieses Abberufungsrecht aus wichtigem Grund steht dem Verein immer zu. Es kann weder durch die Satzung noch durch irgendwelche anderweitigen Festlegungen ausgeschlossen werden (§ 40 BGB). Auch der Verpächter hat kein Recht, die Ablösung des Vorsitzenden bzw. des Vorstandes erzwingen zu wollen. Voraussetzung für die Abberufung von einer Wahlfunktion ist, dass dies eindeutig auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung steht. Außerdem muss das Protokoll der Mitgliederversammlung ausdrücklich die Abberufung, die Gründe dafür und das Abstimmungsergebnis enthalten. Hat der Vorsitzende (oder ein Vorstandsmitglied) dem Verein Schaden zugefügt (z.B. Geld veruntreut), muss der Verein erst einmal für den angerichteten Schaden einstehen. Er hat aber auch das Recht und die Pflicht, den Verursacher für die Schadensregulierung zivilrechtlich zu belangen.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Zahlungsschuldner, Was tun?
Kann sich der Verein vor Zahlungsschuldnern schützen?
Immer wieder klagen Vereine über „schwarze Schafe“, die ihren Zahlungsverpflichtungen verspätet, erst nach mehreren Mahnungen oder gar nicht nachkommen. Nicht nur, dass den ehrenamtlich Tätigen ihre Funktion oft bis zur Unerträglichkeit erschwert wird. Manchmal muss der Verein viel Zeit und Vereinsmittel aufwenden, um zu seinem Geld zu kommen (oder auch nicht).
Teuer kann es auch werden, wenn der Verein die Beräumung der Parzelle übernehmen muss. Gelegentlich wird dann über eine „Gartenvergabe auf Probe“, gegen Kaution, Bürgschaft oder Vorkasse nachgedacht, um sich insbesondere bei Pachtende vor unliebsamen Überraschungen zu schützen.
Eine Gartenvergabe auf Probe mittels eines befristeten Pachtvertrages oder einer mündlichen Vereinbarung (aber auch diese ist ein Vertrag!) ist nur für „sonstige Kleingärten“ möglich. Hier kann man den Vertrag nach einer Probezeit von einem Jahr auslaufen lassen oder eine Verlängerungsklausel vereinbaren.
Auch ein Vorvertrag mit Verpflichtung zum Abschluss eines Unterpachtvertrages nach Erfüllung vereinbarter Bedingungen ist möglich. Bei Dauerkleingärten hingegen sind gemäß §§ 6; 20a Nr. 2 BKleingG nur unbefristete Verträge zulässig.
Eine Kaution (eine im Mietrecht übliche Sicherheitsleistung, die vom Vermieter Gefahren künftiger Benachteiligungen, insbesondere am Mietende abwenden soll) oder das Verlangen nach einer Bürgschaft (ein Dritter steht für Verbindlichkeiten des Pächters ein) sind bei Abschluss des Unterpachtvertrages durchaus denkbar. Sie bedürfen jedoch ausdrücklich einer gesonderten Vereinbarung, z. B. im Unterpachtvertrag. Das Problem bei Kaution und Bürgschaft besteht darin, dass man sie kaum rückwirkend oder nur für Neupächter einführen kann. Deren Anwendung erfordert aber eine Gleichbehandlung aller Pächter.
Ein Weg, der sich jedoch nicht für die Absicherung der Verpflichtungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses eignet, ist eine Vorkasse, was insbesondere bezüglich der laufenden Kosten für Wasser und Elektroenergie empfehlenswert ist. Hier muss der Verein sowieso pauschal in Vorleistung gehen, ehe er den Aufwand über die Jahresabrechnung einfordern kann.
Zur Vorkasse genügt ein Mitgliederbeschluss, der entweder z. B. am Ende des Vorjahres eine feste Summe fordert, die mit dem Verbrauch verrechnet wird, oder eine Wasser- und Stromkaution, aus der die laufenden Kosten entnommen werden und die am Jahresende auf die beschlossene Höhe wieder aufgefüllt wird. Hier kann bei Zahlungsverweigerung mit Ausschluss vom Wasser- und Strombezug reagiert werden.
Es gibt keinen sicheren Schutz vor notorischen Zahlungsschuldnern, zumal auch o. g. Möglichkeiten für Zahlungsrückstände oder -verweigerungen bei Pacht und Mitgliedsbeitrag nicht geeignet sind. Letztlich helfen nur eine rechtzeitige Rechnungsstellung, ein möglichst frühzeitiger Termin der Kassierung (besser mit Einzugsermächtigung), eine unverzügliche Mahnung bei Zahlungsrückständen und notfalls die Beantragung eines Mahnbescheides.
Bei Pacht und Mitgliedsbeitrag besteht auch noch die Möglichkeit der Kündigung. Ehe man dies tut, sollte man jedoch das Für und Wider abwägen.
Quelle: Dr. Rudolf Trepte
Publikationen zum Thema Gartenrecht
Kleingärtnerische Nutzung
Was ist kleingärtnerische Nutzung?
Umgang mit Bepflanzungen und baulichen Anlagen in der Parzelle, die den Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung sprengen.
Der Bundesverband der Gartenfreunde fasst in dieser Broschüre noch einmal alles zu diesem Thema zusammen und gibt auch Tipps und Hinweise zu den einzelnen Paragrafen, welche dabei Anwendung finden.
Download Kleingärtnerische Nutzung (pdf, 64kb)
Quelle: Bundesverband der Gartenfreunde
Das Vereinsrecht
Im Verein zählt das Engagement für die gemeinsame Sache, nicht Herkunft oder Status, deshalb stärken Vereine den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Vereine sind auch ein lebhaftes Zeugnis für die Freiheit und Selbstbestimmung im Land, denn in ihnen werden Bürgerinnen und Bürger aktiv, ohne darauf zu warten, dass Staat und Behörden handeln. Damit sind die Vereine eine wertvolle Ergänzung zu den Leistungen des Staates. Wer einen Verein gründen, einem Verein beitreten oder Vereinsämter übernehmen möchte, findet in diesen Broschüren viele nützliche Informationen.
Download Das Vereinsrecht (pdf, 81kb)
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Gerichtsurteile zum Thema Gartenwesen
BGH Urteil 2013
Urteil des BGH zur Beräumung einer Kleingartenparzelle nach Kündigung des Pachtverhältnisses
Infos folgen...
Nachzulesen hier: www.openjur.de
Veröffentlichungen von RA Patrick R. Nessler
Herr Patrick R. Nestler ist Rechtsanwalt für Vereins-, Verbands- und Stiftungsrecht und berät neben dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde auch verschiedene Landes-verbände. Er ist u. a. Mitautor der 11. Ausgabe des Praktikerkommentars zum BKleingG.
Pflichten treffen auch die Mitglieder, die die Satzung nicht kennen
Oder: Das Mitglied muss sich selbst Kenntnis vom Inhalt verschaffen!
Satzungen können Regelungen enthalten, die die Mitglieder zu bestimmten Handlungen verpflichten. So hat nach § 58 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Satzung eines Vereins festzulegen, ob und welche Art von Beiträgen von einem Mitglied an den Verein zu erbringen sind. Aber auch die...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Das grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsrecht des Vorstands
Oder: Eine Einschränkung muss ausdrücklich und eindeutig sein.
Immer wieder fragen sich Vereinsvorstände, ob sie zum Beispiel einen Kaufvertrag für den Verein abschließen oder einen Mitarbeiter einstellen dürfen, inbesondere wer dazu was beschließen muss. Die Rechtslage dazu ist für viele Vorstände überraschend. Sie dürfen rechtlich mehr, als sie meist...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Das Auskunftsrecht der Vereinsmitglieder gegenüber des Vorstandes
Oder: Welche Auskünfte muss der Vorstand wann geben?
Immer wieder gibt es in Vereinen und Verbänden Streit, welche Auskünfte ein Mitglied vom Vorstand verlangen kann und ob es auf die Auskunft auch außerhalb der Mitgliederversammlung einen Anspruch hat. Nach § 27 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) findet auf die Geschäftsführung des Vorstands unter anderem auch § 666 BGB Anwendung. Bereits vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 11.11.2002, Az. II ZR 125/02) aufgrund dieser Gesetzeslage entschieden, dass den Vereinsmitgliedern gegen den Vorstand in der Mitgliederversammlung...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Die geheime Abstimmung im Verein und Verband
Oder: Wann ist die geheime Abstimmung zwingend?
Immer öfter wird bei Abstimmungen in Vereinen und Verbänden in den entsprechenden Gremien verlangt, dass dieAbstimmung geheim erfolgen soll. „Geheim“ bedeutet dabei, dass die Abstimmung schriftlich, also mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt wird. Dann stellt sich die Frage: Muss...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Die Einhaltung der Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung
Oder: Bei Mitgliedern im Ausland gilt besondere Vorsicht!
Die Nichteinhaltung der in der Vereinssatzung vorgeschriebenen Einladungsfrist führt bei einer dadurch verursachten Verkürzung der Frist in der Regel zur Unwirksamkeit der in der Versammlung...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Wer trägt das Leerstandsrisiko in Kleingartenanlagen?
Oder: Leerstand ist keine Rechtfertigung die Pacht zu kürzen
Leider kommt es in den letzten Jahren immer häufiger vor, dass sich für Kleingartenparzellen keine neuen Kleingärtner mehr als Pächter finden. Sie stehen leer und bringen dem Kleingärtnerverein (Zwischenpächter) auch keine Pachteinnahmen mehr. Bei einem Zwischenpächter kann das...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Keine Arbeitspflicht ohne Satzungsgrundlage!
Oder: Mitglieder sind nicht generell zur Arbeit für den Verein verpflichtet!
Jeder kennt die Situation: Wenn im Verein helfende Hände gebraucht werden, sind es immer die gleichen Personen, die sich an den Arbeiten beteiligen. Immer öfter wird deshalb überlegt, ob Mitglieder wegen ihrer Treuepflicht gegenüber dem Verein nicht generell zur...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Kündigung wegen fehlender kleingärtnerischer Bewirtschaftung
Oder: Vertragstreue gilt auch bei Krankheit etc.
Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden (Urt. v. 07.04.2016, Az. 432 C 2769/16), dass der Verpächter eines Kleingartens den Pachtvertrag kündigen kann, wenn der Pächter die Parzelle nicht...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Wann führt ein Regelverstoß zur Unwirksamkeit der Beschlüsse?
Oder: Die Abkehr von der Kausalität, hin zur Relevanz!
Immer wieder kommt es aus den unterschiedlichsten Gründen vor, dass Beschlüsse in der Mitgliederversammlung, im Vorstand oder einem anderen Organ des Vereins, unter Verstoß gegen die Satzung und/oder das Gesetz gefasst werden. Dann stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das auf die Wirk...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich nicht vererblich
Kein Mitgliedsbeitrag für verstorbenes Mitglied
Oder: Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich nicht vererblich
Die Mitglieder in Vereinen sind meistens natürliche Personen, also Menschen. Stirbt ein solches Vereinsmitglied, stellt sich die Frage, wie sich das auf die Mitgliedschaft auswirkt. Das deutsche Erbrecht legt für den Fall des Todes eines Menschen fest, dass eine Gesamtrechtsnachfolge durch die Erben erfolgt (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Erben treten in das Vermögen des...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Rechte des Versammlungsleiters
Oder: In einigen Punkten nur, wenn die Mitgliederversammlung nicht widerspricht
Immer häufiger gibt es in Vereinen den Vorwurf, dass ein Beschluss falsch gefasst und deshalb unwirksam sei. Tatsächlich können Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit von Beschlüssen führen. Deshalb ist das Wissen um die richtige Abstimmung für jeden Versammlungsleiter äußerst wichtig...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Ist der Vorstand zuständig, dann ist er auch zuständig!
Oder: Regelungen der Satzung sind verbindlich!
In den Vereinen und Verbänden hört man immer wieder den Satz „Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins“. Daraus wird dann meistens abgeleitet, dass die Mitgliederversammlung über alles entscheiden darf und über allen anderen Vereinsorganen steht. Das ist aber richtig und falsch zugleich...
Quelle: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert
Links zu weiteren Gartenverbänden
Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V.
Der Bundesverband
Der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. (BKD) ist ein eingetragener Verein und die Dachorganisation der ihm angeschlossenen Landesverbände in der Bundesrepublik Deutschland. Die Förderung des Kleingartenwesens, von Kleingartenanlagen, sozialer Gemeinschaften sowie des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes ist die ideelle und selbstlose Grundlage der Arbeit des Verbandes. Er ist gemeinnützig sowie parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der BKD eine Geschäftsstelle in Berlin. Sein Präsident ist Dirk Sielmann.
Landesverband Sachsen der Kleingärtner e. V.
Der Kleingärtnerverband, der Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK),
ist das Werk vieler Generationen, und jede Generation musste sich den Erfordernissen ihrer Zeit stellen. Dabei passte sich das Kleingartenwesen immer an die Bedürfnisse der Menschen an. So bunt wie das Leben, entwickelten sich die Gärten und waren somit stets ein Spiegel ihrer Zeit. Der Landesverband baute über diese Zeit einen umfassenden Wissensschatz bei den von ihm vertretenen Idealen im Kleingartenwesen auf, den es gilt zu bewahren und auszubauen. Der LSK vereinigt die Kleingärtner Sachsens. Mitglieder sind die Kreis-, Regional-, Territorial- und Stadtverbände mit den angeschlossenen Ortsvereinen ihres Verbandsgebietes.
Seine Hauptaufgabe ist die Interessenvertretung und Förderung der sächsischen Kleingärtner. Dabei steht im Mittelpunkt seines Wirkens das Kleingartenwesen in die Mitte der Gesellschaft zu bringen.
Kreisverband Aue/Stollberg der Kleingärtner e. V.
Der Regionalverband Aue / Stollberg der Kleingärtner,
hat sich dem Erhalt und Ausbau des Kleingartenwesens, der Steigerung der Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger, sowie den Schutz der Schutz der Umwelt und den Erhalt der Artenvielfalt zum Ziel gesetzt.
Er unterstützt seine Mitgliedervereine durch ein breites Ausbildungsangebot für die Vereins-Funktionsträger und gibt Beratung zu allen gärtnerischen und vereinsrelevanten Fragen.
Regionalverband Werdau/Glauchau der Gartenfreunde e.V.
Der Regionalverband für den Bereich Werdau/Glauchau
Der Regionalverband entstand durch eine Verschmelzung der Verbände “Kreisverband Werdau der Kleingärtner e.V.” und “Territorialverband Glauchau der Gartenfreunde e.V.” Er wurde als gemeinnützige Organisation gegründet, um seine Ziele und Ideen gemeinsam umzusetzen und in der Öffentlichkeit darüber zu informieren.
Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V.
Dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V.
gehören 179 Mitgliedsvereine mit über 14.000 Kleingärten an. Er ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. Die Mitglieder des Stadtverbandes bewirtschaften insgesamt 556,9 ha. Die Bewirtschaftung dieser Flächen ist fast vollständig durch unbefristete Pachtverträge zur kleingärtnerischen Nutzung gesichert. Die Flächen von 145 Mitgliedsvereinen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Chemnitz als Dauerkleingartenanlagen ausgewiesen, 6 davon durch Bebauungspläne gesichert und 18 sind im sonstigen Stadtgrün eingeordnet. Der Stadtverband vertritt seine Mitgliedsvereine im Kleingartenbeirat der Stadt Chemnitz.Der Stadtverband würdigt Vereine zu Jubiläen und zeichnet verdienstvolle Kleingärtner entsprechend der Auszeichnungsordnung mit der Ehrennadel des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. oder Eintragung in das Ehrenbuch des Stadtverbandes aus.
Verband der Kleingärtner Chemnitz/Land e. V.
Verband der Kleingärtner Chemnitz/Land e. V.
Am 27.7.1990 wurde der Verband der Kleingärtner Chemnitz/Land e.V. aus dem seit 1979 bestehenden Kreisverband Karl-Marx-Stadt des VKSK heraus gegründet. Der Verband besteht aus 69 Vereinen mit ca. 4000 Mitgliedern. Die Vereine haben eine Fläche von 150 ha und umfassen 3900 Kleingärten die in 26 Orten des Landkreises Chemnitz liegen.
Die Aufgaben des Kleingartenverbandes bestehen in der Förderung
des Kleingartenwesens, der Gestaltung von Freizeit und Erholung durch gärtnerische Betätigung auch von Kleingartenanlagen in Grünzonen und deren umweltfreundliche Gestaltung für die Bedürfnisse der Allgemeinheit und des Umwelt- und Landschaftsschutzes so wie des Schutzes der Kleingärten und deren sozialen Status, insbesondere durch die Festschreibung vorhandener Anlagen zur Dauernutzung.
Verband der Kleingärtner Zwickau-Land e. V.
Verband der Kleingärtner Zwickau-Land e. V.
Am 27.7.1990 wurde der Verband der Kleingärtner zwickau-Land e. V. gegründet. Der Verband besteht aus 65 Vereinen mit ca. 2207 Kleingärten.
Die Aufgaben des Kleingartenverbandes bestehen in der Förderung
des Kleingartenwesens.
Weitere Infoportale rund um das Thema Garten
Verlag W. Wächter GmbH
Verlag W. Wächter GmbH
Der Wächterverlag verlegt die Fachzeitschriften "Der Fachberater" und den "Gartenfreund".
Infos dazu finden Sie hier: www.waechter.de
Quelle Bilder: Verlag W. Wächter GmbH
gartenfreunde.de
Gartenfreunde ist ein Onlineportal,
welches ebenfalls vom Wächterverlag betrieben wird. Dort finden Sie täglich jede Menge Informationen, rund um das Thema Garten. Auch ein gedruckter Kalender ist jedes Jahr bestellbar. Ein Marktplatz und ein Diskussionsforum sind ebenfalls auf dieser Seite zu finden.
Quelle Bild: Verlag W. Wächter GmbH
mdr-Garten
MDR Garten
30 Minuten voll mit Informationen für Gartenbesitzer, Balkon- und Terrasseninhaber sowie Zimmergärtner - das ist der MDR Garten. Dem großen Serviceanteil stehen Geschichten rund um das Gärtnern und um die Pflanzenwelt zur Seite, die zusammen mit prächtigen Bildern ein gutes Gefühl verbreiten.
Willkommen in der Genussoase MDR Garten.
Quelle Bild: Mitteldeutscher Rundfunk
Quelle Text: Google Nutzerfeedback
Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Beachten Sie auch unseren Haftungsauschluss.