Infos zur Wertermittlung
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Wertermittlung warum?
Die Wertermittlung ist eine Schätzung bzw. Feststellung des Umfangs von unbeweglichen Gütern in der Kleingartenparzelle. So wird bspw. der Zustand und der Wert der in der Parzelle befindlichen Laube festgestellt und auch die Ausstattung mit Wegen und Rasen sowie allen Anpflanzungen ermittelt. So wird schlussendlich ein Wert der Parzelle berechnet, welcher dem abgebenden Pächter einen Richwert liefert wieviel sein Kleingarten wert ist. Weiterhin dient die Wertermittlung heutzutage in erster Linie dazu, um unzulässige Anpflanzungen und Baulichkeiten festzustellen. So werden dem neuen Pächter und auch dem Gartenverein wertvolle Hinweise gegeben, in wie Weit der Zustand der Parzelle den Richtlinien der Rahmenkleingartenordnung entspricht und ob ein vorheriges Handeln erforderlich ist um diese wieder in einen Richtlinienkonformen Zustand zu bringen.
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Was wird nicht erfasst?
Nich bewertet werden alle beweglichen Güter, wie bspw. Möbel in den Lauben, einjährige Anpflanzungen, Rasenflächen über 1/3 der Parzellengröße, Vereinseigene Installationen (Gartentor, Hecken, soweit diese nicht dem Pächter gehören), Gartengeräte aller Art oder auch unzulässige Anpflanzungen oder Bauten welche nicht der Rahmenkleingartenordnung entsprechen. Ihr Fachberater steht ihnen dabei zur Seite um Unzulässigkeiten zu erkennen und berät auch darüber wie diese zu entfernen sind. Auch der richtige Pflegeschnitt, kann den Wert der Parzelle deutlich verbessern.
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Wer führt die Wertermittlung durch?
Für die Wertermittlung werden 2 Wertermittler des Territorial- oder Landesverbandes bestellt, je nach Verfügbarkeit. Weiterhin sollte der Abgebende Pächter, ein Mitglied des Gartenvorstands sowie der neue Pächter anwesend sein, soweit vorhanden. Bei Verhinderung einzelner Parteien kann ein Bevollmächtigter Vertreter erscheinen. Unser Verband hat einige Wertermittler verfügbar und bietet ihnen als Verein aber auch die Möglichkeit eigene Wertermittler ausbilden zu lassen. Dies spart Kosten und bereichert Ihren Verein.
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Wie läuft die Ermittlung ab und wer bezahlt, was?
Die Wertermittler nehmen das gesamte Inventar sowie Maße und Zustand der Parzelle und Laube zu Protokoll und tragen diese Vor-Ort in eine Berechnungssoftware ein. Diese ermittelt dann alle erforderlichen Informationen und generiert die entsprechenden Dokumente direkt vor Ort. Diese werden dann von allen beteiligten digital unterschrieben. Alle beteiligten bekommen 1 Ausfertigung, welche in digitaler Form oder auf Wunsch in Papierform zugestellt wird. Für die Aufwendungen und Auslagen der Wertermittler sind die Kosten vom Abgebenden Pächter zu erstatten. Die Höhe erfragen Sie bitte vor der Beauftragung. Die Ermittlung dauert ca. 1h und setzt einen 230V Stromanschluss für die EDV vorraus. Die Wertermittlung ist 1 Jahr gültig.
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Ich möchte eine Wertermittlung beauftragen
Sie haben die Möglichkeit hier Online einen Termin anzufragen. Unsere Verbandswertermittler setzen sich dann mit Ihnen in Verbindung. Sollte in unserem Verband kein Wertermittler zur Verfügung stehen, reichen wir Ihr anliegen an einen befreundeten Kreisverband in der Nähe weiter.
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Rechtsgrundlage
Abgebende Pächter sind immer verpflichtet eine Wertermittlung vor Übergabe der Parzelle zu beuaftagen.
Für Kündigung durch den Bodeneigentümer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG ist die Landesrichtlinie für Wertermittlungen gemäß § 11 BKleingG in Abstimmung mit dem LSK anzuwenden. Die dritte Überarbeitung erfolgte im Jahr 2016. Die Änderungen treten mit Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK vom 05. November 2016 ab 01.01.2017 in Kraft. Diese Richtlinie gilt für den Fall der Beendigung eines Kleingartenpachtverhältnisses aus Gründen, für die die Kündigungsentschädigung gemäß § 11 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) keine Anwendung findet. Damit sind von dieser Richtlinie insbesondere die Fälle der Beendigung eines Kleingartenpachtverhältnisses durch einvernehmliche Beendigung mittels Aufhebungsvertrages und durch Kündigung seitens des Kleingartenpächters oder des betreffenden Kleingärtnervereins bzw. des betreffenden Verbandes als dem jeweiligen Verpächter erfasst. Also: Auch wenn sich alle Parteien einig sind, auch wenn kein Geld für das Inventar verlangt wird, auch wenn es schon immer ohne Wertermittlung ging....NEIN, es ist verpflichtend. Und das schon immer!