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Kann sich der Verein vor Zahlungsschuldnern schützen?

Immer wieder klagen Vereine über „schwarze Schafe“, die ihren Zahlungsverpflichtungen verspätet, erst nach mehreren Mahnungen oder gar nicht nachkommen. Nicht nur, dass den ehrenamtlich Tätigen ihre Funktion oft bis zur Unerträglichkeit erschwert wird. Manchmal muss der Verein viel Zeit und Vereinsmittel aufwenden, um zu seinem Geld zu kommen (oder auch nicht).

 

Teuer kann es auch werden, wenn der Verein die Beräumung der Parzelle übernehmen muss. Gelegentlich wird dann über eine „Gartenvergabe auf Probe“, gegen Kaution, Bürgschaft oder Vorkasse nachgedacht, um sich insbesondere bei Pachtende vor unliebsamen Überraschungen zu schützen.

 

Eine Gartenvergabe auf Probe mittels eines befristeten Pachtvertrages oder einer mündlichen Vereinbarung (aber auch diese ist ein Vertrag!) ist nur für „sonstige Kleingärten“ möglich. Hier kann man den Vertrag nach einer Probezeit von einem Jahr auslaufen lassen oder eine Verlängerungsklausel vereinbaren.

 

Auch ein Vorvertrag mit Verpflichtung zum Abschluss eines Unterpachtvertrages nach Erfüllung vereinbarter Bedingungen ist möglich. Bei Dauerkleingärten hingegen sind gemäß §§ 6; 20a Nr. 2 BKleingG nur unbefristete Verträge zulässig.

 

Eine Kaution (eine im Mietrecht übliche Sicherheitsleistung, die vom Vermieter Gefahren künftiger Benachteiligungen, insbesondere am Mietende abwenden soll) oder das Verlangen nach einer Bürgschaft (ein Dritter steht für Verbindlichkeiten des Pächters ein) sind bei Abschluss des Unterpachtvertrages durchaus denkbar. Sie bedürfen jedoch ausdrücklich einer gesonderten Vereinbarung, z. B. im Unterpachtvertrag. Das Problem bei Kaution und Bürgschaft besteht darin, dass man sie kaum rückwirkend oder nur für Neupächter einführen kann. Deren Anwendung erfordert aber eine Gleichbehandlung aller Pächter.

 

Ein Weg, der sich jedoch nicht für die Absicherung der Verpflichtungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses eignet, ist eine Vorkasse, was insbesondere bezüglich der laufenden Kosten für Wasser und Elektroenergie empfehlenswert ist. Hier muss der Verein sowieso pauschal in Vorleistung gehen, ehe er den Aufwand über die Jahresabrechnung einfordern kann.

 

Zur Vorkasse genügt ein Mitgliederbeschluss, der entweder z. B. am Ende des Vorjahres eine feste Summe fordert, die mit dem Verbrauch verrechnet wird, oder eine Wasser- und Stromkaution, aus der die laufenden Kosten entnommen werden und die am Jahresende auf die beschlossene Höhe wieder aufgefüllt wird. Hier kann bei Zahlungsverweigerung mit Ausschluss vom Wasser- und Strombezug reagiert werden.

 

Es gibt keinen sicheren Schutz vor notorischen Zahlungsschuldnern, zumal auch o. g. Möglichkeiten für Zahlungsrückstände oder -verweigerungen bei Pacht und Mitgliedsbeitrag nicht geeignet sind. Letztlich helfen nur eine rechtzeitige Rechnungsstellung, ein möglichst frühzeitiger Termin der Kassierung (besser mit Einzugsermächtigung), eine unverzügliche Mahnung bei Zahlungsrückständen und notfalls die Beantragung eines Mahnbescheides.

 

Bei Pacht und Mitgliedsbeitrag besteht auch noch die Möglichkeit der Kündigung. Ehe man dies tut, sollte man jedoch das Für und Wider abwägen.


Dr. Rudolf Trepte