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Kann der Vorstand den Vorsitzenden abberufen?

Die Bestellung zum Vorsitzenden des Vereins obliegt in fast allen Vereinen ausschließlich der Mitgliederversammlung (§ 27, Abs.1 BGB). Nur diese, und nicht der Vorstand, kann demzufolge den Vorsitzenden (oder auch ein Vorstandsmitglied) wieder abberufen. Diese Abberufung ist auch dann möglich, wenn die Satzung darüber nichts aussagt.

 

Die Abberufung von der Funktion kann durch die Satzung zum Schutz der Vorstandsmitglieder (aber auch des Vereins) jedoch auf jene Fälle beschränkt werden, in denen (§ 27 Abs.2 BGB) ein wichtiger Grund für den Funktionsentzug besteht, wie z.B. grobe Pflichtverletzung, Veruntreuung von Vereinsgeldern, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn Schaden vom Verein abgewendet werden muss und es dem Verein nicht mehr zugemutet werden kann, das Ende der Amtszeit abzuwarten. Dieses Abberufungsrecht aus wichtigem Grund steht dem Verein immer zu. Es kann weder durch die Satzung noch durch irgendwelche anderweitigen Festlegungen ausgeschlossen werden (§ 40 BGB). Auch der Verpächter hat kein Recht, die Ablösung des Vorsitzenden bzw. des Vorstandes erzwingen zu wollen. Voraussetzung für die Abberufung von einer Wahlfunktion ist, dass dies eindeutig auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung steht. Außerdem muss das Protokoll der Mitgliederversammlung ausdrücklich die Abberufung, die Gründe dafür und das Abstimmungsergebnis enthalten. Hat der Vorsitzende (oder ein Vorstandsmitglied) dem Verein Schaden zugefügt (z.B. Geld veruntreut), muss der Verein erst einmal für den angerichteten Schaden einstehen. Er hat aber auch das Recht und die Pflicht, den Verursacher für die Schadensregulierung zivilrechtlich zu belangen.

 

Dr. Rudolf Trepte