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Wer ist im Verein stimmberechtigt?

Oftmals nehmen an der Mitgliederversammlung auch die Ehegatten teil, obwohl sie nicht Vereinsmitglied sind. Damit ergibt sich die Frage, wer in der Mitgliederversammlung eigentlich abstimmen darf.


Grundsätzlich haben nur Vereinsmitglieder das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Haben jedoch Nichtmitglieder Aufgaben in Vereinsorganen übernommen, steht auch ihnen ein Teilnahmerecht zu. Sollen darüber hinaus weitere Nichtmitglieder, z.B. Ehepartner, an der Mitgliederversammlung teilnehmen, muss dies von der Mitgliederversammlung ausdrücklich beschlossen werden; darüber kann weder der Versammlungsleiter noch der Vorstand allein entscheiden. In der Regel sind sie in der Anwesenheitsliste als Gäste zu verzeichnen.


Wenn die Satzung nichts anderes besagt, hat jedes Vereinsmitglied Stimmrecht und nur eine einzige Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Es ist daher nicht auf das Nichtmitglied Ehepartner übertragbar – es sei denn, die Satzung erlaubt dies ausdrücklich. Das heißt, an einer Abstimmung darf sich nur beteiligen, wer ein Stimmrecht hat. Stimmen der Nicht-Berechtigten dürfen nicht mitgezählt werden. Erfolgt dies dennoch, sind die gefassten Beschlüsse ungültig.


In diesem Zusammenhang muss auch klar sein, wie viele aktuelle Mitglieder der Verein hat. Der Mitgliederbestand des Vereins ergibt sich durch die Anzahl der schriftlich nachweisbar eingetretenen Mitglieder abzüglich der schriftlich ausgetretenen, ausgeschlossenen bzw. gestrichenen und der verstorbenen Mitglieder.


Eine aktuelle Mitgliederliste ist für das Wahrnehmen verschiedener Mitgliedschaftsrechte wie Nachweis der vollzähligen Einladung zur Mitgliederversammlung, der erforderlichen Mindestmitgliederzahl bei Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit, bei Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung oder bei dem Nachweis der erforderlichen Mehrheit bei einer Satzungsänderung wichtig. Es kann bei Rechtsstreitigkeiten zu bösen Überraschungen kommen, wenn die aktuelle Mitgliederzahl nicht schlüssig nachgewiesen werden kann.


Die Vereine sollten deshalb die Aktualität des Mitgliederbestandes kontrollieren und notfalls in einer Mitgliederversammlung unter dem Tagesordnungspunkt „Feststellung der Mitglieder des Vereins“ einen Beschluss über die aktuell namentlich bestehende Mitgliedschaft fassen.


Dr. Rudolf Trepte