Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Darf ein Vorstand Pflichtverletzungen tolerieren?

Pflichtverletzungen kommen in fast jedem Verein vor. Es können leichtere (meist als „Kavaliersdelikte“ bezeichnet) oder schwerere (die schon einen Straftatbestand darstellen) sein. Es steht dem Vorstand jedoch nicht frei, ob er auf ein pflicht- oder vertragswidriges Verhalten reagiert oder nicht. Im Gegenteil: Er muss gemäß den geltenden vereins- und kleingartenrechtlichen Bestimmungen handeln – und zwar unverzüglich. Das kann in Form einer Ermahnung, einer Abmahnung, einer Rüge oder auch einer Kündigung erfolgen.

 

Auf keinen Fall darf man etwas dulden, vor allem nicht über längere Zeit, ohne dass man es beanstandet. Denn Duldung ist gleichbedeutend mit einer unwidersprochenen Hinnahme und damit stillschweigenden Anerkennung eines Geschehens oder einer Handlung, die einem Recht widersprechen, ohne dass der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung geltend gemacht wird.

 

Die wichtigste Form des Reagierens auf eine Pflichtverletzung ist die Abmahnung. Sie hat als „Gelbe Karte“ zwei Funktionen:

  1. dass ein konkret bezeichnetes Fehlverhalten missbilligt wird (Hinweis und Rügefunktion) und
  2. dass für den Wiederholungsfall konkrete Konsequenzen angekündigt werden (Warnfunktion).

 

Unterlässt ein Vorstand seine satzungsgemäße Pflicht zum Handeln, ist der Willkür im Verein letztlich Tür und Tor geöffnet. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern, dass unumgängliche Schritte im Verein in angemessener Zeit erfolgen. Wird z.B. zu lange mit einer Abmahnung gewartet, kann der Abzumahnende annehmen, dass die Sache auf sich beruhen soll. Damit hat der Vorstand aber auch das Recht verwirkt, später rechtswirksam zu handeln, weil dann zwischen Fehlverhalten und Abmahnung ein zu langer Zeitraum liegt.

 

Ist der Abgemahnte den Auflagen nicht nachgekommen, muss man weitere Schritte unternehmen, denn letztlich die Pflichtverletzungen unwidersprochen hinzunehmen oder gar zu resignieren, weil die (bisher) ergriffenen Maßnahmen sich entweder als ungeeignet oder erfolglos erwiesen haben, sind ebenfalls eine Form der Duldung.

 

Wurde abgemahnt und ist der Abgemahnte den erteilten Auflagen nachgekommen, kann auf denselben Vorfall hin z.B. keine Kündigung mehr erfolgen, denn mit der Abmahnung, deren Befolgung vorausgesetzt, verzichtet man auf das Kündigungsrecht.

 

Es ist auch sehr bedenklich und für das Vereinsleben wenig hilfreich, wenn über längere Zeit, z.B. über Jahre hinweg, Verfehlungen angesammelt und nicht nachweisbar abgemahnt werden, um sie später zu einem passenden Zeitpunkt geltend zu machen. Es gehört zur Redlichkeit und zur Konsequenz, dass zwischen Geschehen und rechtlichem Handeln ein zeitlicher Bezug vorhanden ist. Also: Pflichtverletzungen tolerieren ist äußerst schädlich für das Vereinsleben.


Dr. Rudolf Trepte