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Soll/kann man weitere Partner in den Unterpachtvertrag aufnehmen?

Ein Kleingärtnerverein fragte an, ob er einen weiteren Partner in den Unterpachtvertrag aufnehmen kann. Das ist zwar möglich, aber nicht immer sinnvoll.


Generell gilt, dass ein Unterpachtvertrag nur mit einem Vereinsmitglied abgeschlossen werden darf; ein Nichtmitglied kann weder Einzel- noch Mitpächter werden.


Während bei Ehepaaren und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gemäß LPartG die Aufnahme beider Partner in den Vertrag eine Form der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung ist und ein Wirksamwerden des Vorstandes als Schiedsrichter bei einer Scheidung kaum erforderlich wird, ist dies bei nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften anders, da diese mehr oder minder losen Bindungen problemlos wieder beendet werden können.


Deswegen ist jedem Vorstand angeraten, den Unterpachtvertrag nicht mit mehreren Personen abzuschliessen.


Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern gibt § 12 Abs. 2 BKleingG sowieso die Möglichkeit, dass der Pachtvertrag mit dem überlebenden Partner fortgesetzt werden kann. Er muss also den Garten nicht verlieren, auch wenn er nicht mit im Pachtvertrag steht.


Bei einer nicht eheähnlichen, mehr oder minder losen Gemeinschaft kann jedoch der Vorstand bei deren Beendigung in eine Schlichterrolle gedrängt werden, wenn beide Personen Vertragspartner sind. Er soll dann klären, worüber sich die Partner schon während ihres Zusammenlebens nicht einig wurden – bis hin zur Aufteilung des ermittelten Wertes der Gartenbestandteile (was bei einer Ehescheidung aber Verfahrensbestandteil ist).


Auch die Beendigung des Unterpachtvertrages wird nicht einfach, wenn sich beide Partner nicht einig sind, denn bei einer Kündigung müssen immer diejenigen unterschreiben, die als Pächter im Unterpachtvertrag eingetragen sind.


Dr. Rudolf Trepte