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Darf ein Vorstandsmitglied jederzeit sein Amt niederlegen?

Jedes Vorstandsmitglied, auch der Vorsitzende, kann jederzeit (und nicht nur aus wichtigem Grund) von seiner Funktion zurücktreten.


Die Satzung kann das Recht zur Amtsniederlegung zwar nicht ausschliessen, aber eine Amtsniederlegung darf nicht zur Unzeit erfolgen. Unzeit ist, wenn z. B. bei einem Ein-Mann-Vorstand nach § 26 BGB die Amtsniederlegung erfolgt, bevor ein Nachfolger gewählt wurde und der Verein damit rechtlich handlungsunfähig geworden ist.


Eine zur Unzeit erfolgte Amtsniederlegung ist zwar wirksam; sie kann jedoch Schadensersatzpflichten zugunsten des Vereins auslösen. Diese entfallen nur, wenn für den Rücktritt vom Ehrenamt ein wichtiger (z. B. plötzlich erforderlicher Umzug) Grund vorlag.


Gründe für die Amtsniederlegung können persönlicher Art (Alter, Gesundheitsprobleme, familiäre Gründe, Umzug) sein, aber auch ihre Ursache im Verein (Vertrauensentzug, Zerwürfnisse im Vorstand, Verweigerung der Entlastung u. a.) haben. Eine Amtsniederlegung ist stets eine persönliche Entscheidung. Sie muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.


Ein Vorstandsbeschluss, nach dem der Vorstand geschlossen zurücktritt, ist unzulässig und für das einzelne Vorstandsmitglied auch nicht bindend. Genauso, wie das Vorstandsamt nach der Wahl erst dann angetreten werden kann, nachdem die persönliche Zustimmung zur Annahme der Wahl gegeben wurde, muss im Umkehrschluss jedes Vorstandsmitglied den Rücktritt vom Amt persönlich erklären.


In der Regel kommt jedoch der Grund für eine Amtsniederlegung nicht urplötzlich. Das Rücktrittsersuchen ist deshalb gemäß § 671, Abs. 2 BGB stets so rechtzeitig zu stellen, dass der Verein rechtzeitig Vorsorge für die erforderliche Neubesetzung der Funktion und für die Abwendung eines Schadens vom Verein treffen kann.

 

Dr. Rudolf Trepte