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Zur Bedeutung der Abmahnung im Kleingärtnerverein

Eine Abmahnung ist ein schriftlicher Hinweis auf ein pflicht-, treue- oder vertragswidriges Verhalten mit Androhung von Sanktionen im Wiederholungsfall oder bei Nichtreagieren auf den abgemahnten Sachverhalt, der stets ein kameradschaftlicher Hinweis vorausgehen sollte. Sie ist nachweisbar zuzustellen.


Die Abmahnung muss konkret sein: was ist und warum durch wen bis wann und wie zu erledigen oder zu verändern. Wird auf die 1. Abmahnung nicht reagiert, so ist sie in unmissverständlicherer Form mit Androhung von Rechtsfolgen unverzüglich als 2. Abmahnung auszusprechen. Besonders wichtig ist nach Ablauf der gestellten Frist die Kontrolle durch den Vorstand und das Reagieren, wenn die erteilten Auflagen ignoriert werden, damit bei dem Abgemahnten nicht der Anschein erweckt wird, dass der Vorstand sein Verhalten dulden würde.


Eine Abmahnung ist nicht immer erfreulich. Und trotzdem muss der Vorstand diese Form wählen, um die in der Kleingärtnergemeinschaft geltenden Rechts- und Verhaltensnormen durchzusetzen. Denn der Verpächter hat einen Rechtsanspruch und der Gartenfreund eine Rechtspflicht auf die vertragsgemäße Nutzung der Pachtsache. In diesem Sinne muss der Vorstand dem Verpächter die vertragsgemäße Nutzung der Pachtsache gewährleisten und diese auch jedem Gartenfreund sichern. Eine Treuepflicht zum Verein und gegenüber allen anderen Gartenfreunden hat aber auch jeder Kleingärtner. Wer dieser nicht nachkommt, stellt sich außerhalb dieser Gemeinschaft. Tut er dies nachhaltig, dann wird die Abmahnung aus einem ernst gemeinten Hinweis zum Durchdenken des eigenen Handelns durchaus zu einer Kriegserklärung an den Rechtsverletzer, um die Kleingärtnergemeinschaft als Ganzes erhalten zu können.


Abmahnung und Kündigung wegen Verstößen gegen Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung bedürfen der Schriftform und sind empfangsbedürftig. Entscheidend für den/die Adressaten einer Abmahnung oder Kündigung ist der Unterpachtvertrag. Sind in diesem mehrere Personen als Pächter eingetragen, ist das entsprechende Schreiben an sämtliche dort genannte Personen zu richten. Sekundär ist, ob diese auch alle unterschrieben haben.


Bei einer Abmahnung ist das nicht zwar zwingend, aber bei einem etwas gestörten Verhältnis zwischen den Vertragspartnern sollte die Zustellung an sämtliche Partner erfolgen. Kündigungen sind jedoch allen Vertragspartnern nachweislich zuzustellen. Vorher müssen jedoch eindeutige Abmahnungen ausgesprochen worden sein (was, wie, bis wann, Folgen bei Nichtreaktion). Der Kündigung kann der Unterpächter gemäß § 574 b BGB widersprechen. Im Kündigungsschreiben muss der Verein/Verband gemäß § 574 b Abs. 2 BGB auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Schriftform und dessen Frist (bis 2 Monate vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses) hinweisen. Auch den Widerspruch müssen sämtliche Vertragspartner unterschreiben.


Dr. Rudolf Trepte